ZitatOriginal von pn77
Stimmt meines Wissens nicht! Diese ECE-Prüfnummer sagt aus, dass das Visir entsprechend der geltenden EU-Norm hergestellt wurde (also Bruchfestigkeit, Splitterschutz usw.). Falls es in D wirklich ein Verbot geben sollte, dann ist das eine rein deutsche Vorschrift.
Sturzhelme und Visiere für Kraftfahrer
§ 1e. Sturzhelme und Visiere für Kraftfahrer müssen der ECE-Regelung Nr. 22 entsprechen und dürfen nach dem 30. Juni 2006 nur feilgeboten werden, wenn sie der ECE-Regelung Nr. 22 in der Fassung Nr. 22.05 entsprechen. Sturzhelme für Kopfumfänge, die von den Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. 22 in der Fassung Nr. 22.05 nicht erfasst sind, müssen so ausgeführt sein, dass sie in ihrer Schutzwirkung einem, den Bestimmungen der ECERegelung Nr. 22.05 entsprechenden Sturzhelm, gleichwertig sind. Weiter unten findest du die Details der ECE-22-05 Norm.
ZitatOriginal von Maciek
TramperDas is aber gefährliches Halbwissen was Du da von dir gibst...
Wo in der StVo oder StVZo steht dass man Nicht mit getöntem visier fahren darf?! Ganz genau, nirgendwo! Deine Aussage stimmt Für Windschutzscheiben beim Auto aber Net beim Helmvisier! Es ist eindeutig gestattet bei Tageslicht mit Getöntem Visier zu fahren. Bei Dämmerung und Nacht jedoch nicht.
Ich hab nicht geschrieben dass getönte Helmvisire verboten sind. Verboten sind farbverändernde Tönungen.
Hier noch ein paar Texte aus den verschiedenen rechtsverbindlichen Büchern, die als gesetzliche Grundlage dienen.
Die Norm ECE 22-05 (ECE = Economic Commission for Europe)
In Deutschland besteht seit 1990 die Helmtragepflicht gemäß Straßenverkehrsordnung §21a. Dort ist niedergeschrieben, dass ein
Motorradhelm >amtlich genehmigt< sein muss (siehe unten). Demnach entsprechen Helme die nach ECE geprüft sind, dem Stand der
Technik (also keine Stahl-, Fahrrad-, Arbeitsschutz- oder Bergsteigerhelme).
Seit Anfang 2003 ist die ECE 22-05, also die fünfte Novellierung der ECE-Norm in Kraft.
Um diese Norm zu erhalten, werden Helme auf folgende Eigenschaften geprüft:
• Größe und Form der Dämpfungsschale
• Chemische Resistenz der Außenschale
• Stoßdämpfung an definierten Punkten der Schale durch Falltests
• Die Größe des Sichtfelds
• Belastbarkeit des Kinnriemens
• Absicherung des Kinnriemens
• Belastbarkeit des Kinnriemenverschlusses
• Durchdringungswiderstand und Tönung des Visiers (bis 50% Tönung, ausschließlich Tagesnutzung mit Kennzeichnungspflicht
• Kinnteildämpfung (sofern ein Kinnteil vorhanden ist)
• Rotationsbeschleunigung
Das Etikett besagt folgendes E11 050023/P:
• E11 – kennzeichnet in welchem Land das o.g. Prüfverfahren absolviert wurde
• 05 – steht für die akutelle Norm 22-05
• 0023 – ist die Homologation nummer
• /P – dieser Helm wurde mit Kinnschutz geprüft
• die restlichen Nummern sind Herstellernummern
Der § 21a StVO zur Helmpflicht
Gemäß § 21a Absatz 2 StVO müssen "die Führer von Krafträdern und ihre Beifahrer während der Fahrt amtlich genehmigte Schutzhelme tragen."
Was ein >amtlich genehmigter< Schutzhelm im Sinne der Vorschrift ist wissen wir (siehe oben).
Die Verwaltungsvorschrift zu § 21a StVO lautet wörtlich:
"Amtlich genehmigt sind Schutzhelme, die entsprechend der ECE-Regelung Nr. 22 (BGBl. 1984 II S. 746, mit weiteren Änderungen) gebaut,
geprüft, genehmigt und mit dem nach der ECE-Regelung Nr. 22 vorgeschriebenen Genehmigungskennzeichen gekennzeichnet sind."
Auf Seite 746 dieses Bundesgesetzblattes, Teil II aus dem Jahr 1984 steht dann, wie die erwähnte ECE-Regelung Nr. 22 und das entsprechende
Genehmigungskennzeichen aussehen. Die eingängige Bezeichnung:
"Verordnung über die Inkraftsetzung der Regelung Nr. 22 für die Genehmigung von Schutzhelmen für Kraftradfahrer nach dem Übereinkommen
vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von
Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (Verordnung zur Regelung Nr. 22)".
§ 1:"Die nach Artikel 1 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene Regelung Nr. 22 über einheitliche Vorschriften für die
Genehmigung der Schutzhelme für Fahrer und Mitfahrer von Krafträdern, Fahrrädern mit Hilfsmotor und Mopeds wird in Kraft gesetzt. Der
Wortlaut sowie die Anhänge der Regelung werden nachstehend veröffentlicht."
Dann gibt es da noch folgende Ergänzung:
"Abweichend von § 21a Absatz 2 und § 54 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 S. 38), die
zuletzt durch die Verordnung vom 9. November 1989 (BGBl. I S. 1976) geändert worden ist, dürfen Kraftrad-Schutzhelme, die nicht in amtlich
genehmigter Bauart ausgeführt sind, bis zum 31. Dezember 1992 verwendet werden."
Nun hoffe ich, die Frage welche Visire gesetzteskonform getragen werden dürfen, eindeutig geklärt worden ist.
Grüessli Tramper