Keine Haftung für die Folgen eines umgefallenen Motorrads

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  • Wer hätte das gedacht ?

    Also ich parke nicht mehr neben Motorrädern...


    Keine Haftung für die Folgen eines umgefallenen Motorrads



    Kippt ein abgestelltes Motorrad um und beschädigt dabei ein daneben geparktes Auto, haftet der Fahrer des Motorrads nicht in jedem Fall für den Schaden am Pkw.

    Der geschädigte Autobesitzer muss dann für seinen Schaden selbst aufkommen, wenn das Motorrad durch den Haupt- oder Seitenständer ordnungsgemäß gegen das Umkippen abgesichert wurde.

    Dies entschied des Amtsgerichts Rüsselsheim (AZ: 3 C 536/99). In dem verhandelten Fall verklagte der Autobesitzer einen Motorradfahrer auf Schadenersatz, weil das Zweirad gegen sein Auto gekippt war. Da das Motorrad jedoch wie vorgeschrieben auf seinem Ständer abgestellt war, sah das Gericht kein schuldhaftes Verhalten des Beklagten und lehnte die Ansprüche des Klägers ab.

    Auch eine Haftung auf Grund der so genannten Betriebsgefahr, bei der ein Halter auch dann Schadenersatz leisten muss, wenn er sich nicht schuldhaft verhalten hat, scheidet nach Ansicht des Gerichts aus. Eine Betriebsgefahr kann nämlich nur von einem Fahrzeug ausgehen, das am Verkehr aktiv teilnimmt, nicht jedoch von einem parkenden Fahrzeug


    Quelle: https://www.er-6n-forum.de/www.adac.de

    let the good times roll

    Einmal editiert, zuletzt von crosser1970 (3. Oktober 2009 um 10:03)

  • Na da würd ich mich als Biker ja auch bedanken.

    Ich stell mein Mopped schön ordentlich und brav ab, Lenkerschloss rein, aber dann kommt irgendein Kiddie meint sich draufsetzen zu müssen und schmeißt dabei mein Bike um.

    Ich komm zurück und hab nicht nur selbst ein zerbeultes Bike, sondern soll jetzt auch noch den Schaden am Auto zahlen.

    Na herzlichen Dank

    Wenn du alles unter Kontrolle zu haben glaubst, fährst du zu langsam - Mario Andretti
    -
    Der Geist ist willig, aber der Motor ist schwach
    -
    Lieber Hubraum, statt Wohnraum. =)


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  • Hatte einen ganz ähnlichen Fall:

    Auf einer abschüssigen Strasse parkierte eine Arbeitskollegin ihr Motorrad auf dem Seitenständer (diesen hangwärts). Ich stellte mein Krad daneben (Hauptständer, eben weils abschüssig war), weil es sonst nirgens Platz hatte.
    Es windete stark und so kippte ihr Krad auf meins und beide fielen um. Schaden bei mir ca. CHF 4000.00 X(. Bei ihr ca. CHF 500.00.

    Ich war auch der Meinung, Ihre Haftpflicht müsse zahlen, da sie das Krad m.E. nicht ordnungsgemäss abgestellt hatte (stand fast senkrecht mit dem Seitenständer). Die Versicherung lehnte ab X(. Ich nahm einen Rechtsanwalt und war gewillt, die Fordeung auf dem Zivilrechtsweg durchzusetzten.
    Und siehe da: Nach einigen entschlossenen Briefen zahlte die Versicherung CHF 3000.00 als "Vergleich" :super :super.

    Ich denke, wenn das Krad korrekt abgestellt ist, fehlt leider das Tatbestandsmerkmal des schuldhaften Verhaltens. Mein Rechtsempfinden sagt aber, dass in Deinem Fall die Privat- oder Kradhaftpflicht hätte bezahlen müssen. ?(

  • Dieses Urteil ist sicher nicht auf alle Fälle übertragbar. Das kommt sicher auch auf den Untergrund an, wo die Kiste gerade steht - ein Freibrief für Motorradfahrer ist das meines Erachtens nach also nicht!

    Grundsätzlich sehe ichs aber auch so: Wenn das Motorrad auf festem, geradem Untergrund sicher abgestellt wird, dann sehe ich mich als Motorradfahrer auch nicht in der Haftung, wenn eine blöde Windböe oder "nette Zeitgenossen" das Ding umkippen und dadurch jemanden anderen schädigen.

    Von daher halte ich die Meldung auch für unvollständig und dadurch höchstem Maße unsachlich und Vorurteile schürend bzw. Stimmung machend, weil die Randbedingungen für das Urteil fehlen.

    Ne schöne Jrooß
    Rossi

    Edit: PS: Mäse hatte im selben Moment die selbe Idee... ;)

    Valentino hat mit mir nix ze dunn - der heißt nun mal so, wie mein Spitzname seit über 30 Jahren lautet ;)

    281518.png

  • Das muss ich ausdrucken und meinen Nachbarn zeigen :yeah:

    dann Packen die wenigstens nicht mehr neben meinem Mopped :super
    und ich hab platz um meinen Smart da ab zu stellen sonst muss ich immer rund 10 Meter mehr laufen und das nur weil ich die schlechteren Arbeitszeiten habe
    DAS KANN´S ja wohl nicht sein :freak

    Fehlende PS werden durch Wahnsinn ersetzt.

    2005 Smart CDI Pure @ 132.508 Km

    2006 Kawasaki ER-6N ABS @ 34.994 Km
    2007 REX RS 450 @ 11.612 Km Verkauft

    • Offizieller Beitrag

    verstehe das Urteil ehrlich gesagt nicht so ganz. Der Motorradfahrer hat alles richtig gemacht. Der Autofahrer doch aber auch. Und der Schaden ist nunmal durch das Umfallen Des Motorrades entstanden. Daher müsste doch die Haftpflicht des Motorradfahrers zahlen.

    Wenn ich das z.B. auf ein Haus übertrage: Die Dachziegel liegen richtig auf dem Dach. Jetzt kommt ein Windstoß und wirft eine Ziegel auf ein davor parkendes Auto. Dann hat den Schaden auch der Hausbesitzer bzw. dessen Versicherung zu tragen. Wieso ist es hier jetzt anders?

  • Zitat

    Original von crosser1970
    Auch eine Haftung auf Grund der so genannten Betriebsgefahr, bei der ein Halter auch dann Schadenersatz leisten muss, wenn er sich nicht schuldhaft verhalten hat, scheidet nach Ansicht des Gerichts aus. Eine Betriebsgefahr kann nämlich nur von einem Fahrzeug ausgehen, das am Verkehr aktiv teilnimmt, nicht jedoch von einem parkenden Fahrzeug

    Das ist völlig Blödsinn. Gerade wenn das Fahrzeug nicht fährt, gibt es noch die Gefährdungshaftung. Beispiel: Auto wird am Hang abgestellt, nachts rollt es los und knallt in ein anderes Auto. Genau dann gilt die Gefährdungshaftung, nach der die Versicherung zahlen muss. Das hatten wir 1 zu 1 so in der Fahrschule behandelt. Nennt sich "ruhender Verkehr".

    Und wenn die Machine vom Ständer rutscht, hat man was falsch gemacht, man hätte ja dafür Sorge tragen können, dass das nicht passiert, z.B. mit Unterlage oder Gang-rein.

    Einmal editiert, zuletzt von Braunbaer (5. Oktober 2009 um 12:45)

  • Bei der Haftung im allgemeinen ist das Verschulden ein zentrales Element. Ist kein Verschulden (weder Absicht noch Fahrlässigkeit) vorhanden, wird auch nicht gehaftet. OR Art. 41
    Schliesslich will niemand einen Schaden bezahlen, für den er rein gar nichts kann.

    Bei der Werkhaftung (Häuser, Kanäle, alles von Menschen geschaffene und fest mit Boden verbundene) ist die Schuldfrage irrelevant. Diese Gefährdung muss vom Werkeigentümer getragen werden. OR Art. 58

    Dies ist in der Schweiz so... ich vermute, in Deutschland ist das ähnlich geregelt.

  • Ein einziges erstinstanzliches Urteil wird nicht die gesamte Gefährdungshaftung auf den Kopf stellen.

    Von daher ist das Urteil mit Vorsicht zu genießen ...

    warum tun wir das ? weil wir's können !

  • Ich denke das Problem ist folgendes: Grundlage für eine Zahlung jeder Haftpflicht ist der Nachweis eines Verschuldens. Wenn der Motorradfahrer sein Fahrzeug auf ebener Fläche mit funktionstüchtigem Seiten- bzw. Hauptständer abstellt, hat er alles korrekt gemacht. Wenn dann zum Beispiel ein Kind oder jemand anders dran rumfummelt oder ähnliches dann kann der Motorradbesitzer nichts dafür und haftet nicht. Also zahlt auch die Haftpflicht nicht.
    Und bei der Sache mit der Dachziegel von voher möchte ich noch folgendes Anmerken: Die Haftpflicht des Gebäude Eigentümers haftet nur wenn auch diesem ein Verschulden nachzuweisen ist. Gleicher Fall gilt bei einer Dachlawine die auf eine Auto fällt das vor dem Haus parkt.
    Hier zahlt die Haftpflicht nur wenn der Besitzer des Hauses von der Gemeinde oder ähnliches die Pflicht hätte ein Schneefanggitter zu montieren und er ist dieser nicht nachgekommen.

    Dies alles hilft aber weder dem Mopedfahrer noch dem Autofahrer. Aber so ist nun mal das Grundgesetz.

    Thomas

  • Zitat

    Original von tom1968
    Aber so ist nun mal das Grundgesetz.

    Grundgesetz ???
    Bist Du sicher, dass DU das GG meinst ?

    warum tun wir das ? weil wir's können !

  • Ja, da bin ich mir sicher.
    Im Grundgesetz steht, daß jeder der einem anderen einen Schaden schuldhaft zufügt, verpflichtet ist in volller Höhe dafür aufzukommen.

    Aber es heißt " schuldhaft ". Und genau dieses Risiko nimmt einem eine Haftpflicht Versicherung ab. Ausgenommen natürlich Vorsatz, Begehung einer Straftat oder ähnliches.

    Auf gut Deutsch: Wenn ein Gericht das Verschulden sieht und ein dementsprechendes Urteil fällt, muß auch die Haftpflicht bezahlen. Ausser es war eine Straftat oder Vorsatz, dann bezahlt zwar die Haftpflicht nicht aber der Verursacher muss aus eigener Tasche zahlen.

    Glaub mir,ich hab den Scheiß lernen müssen. ?( :donner

    Thomas

    Einmal editiert, zuletzt von tom1968 (5. Oktober 2009 um 16:14)

  • :offtopic

    ... da muss ich aber noch mal nachhaken.

    Zitat

    Original von tom1968
    Im Grundgesetz steht, daß jeder der einem anderen einen Schaden schuldhaft zufügt, verpflichtet ist in volller Höhe dafür aufzukommen.

    Hättest du für mich evtl. noch den einschlägigen Artikel des Grundgesetzes, in dem dieser Text enthalten ist ?
    In meiner Ausgabe finde ich da nüscht ... :floet

    warum tun wir das ? weil wir's können !

  • Hallo vielleicht hilft dir das weiter. Hab ich auf die schnelle gefunden.

    Verschuldenshaftung
    Grundsatz des Schuldrechts, wonach der Schuldner für einen Schaden nur haftet, wenn er diesen durch ein vorwerfbares Verhalten verursacht oder mitverursacht hat.
    Der Grundsatz besteht sowohl im Recht der Leistungsstörungen (§ 276 StGB), als auch im Deliktsrecht (§ 823 Absatz 1 BGB).

    Ein Verschulden liegt vor, wenn der Schädiger das schadensbegründende Ereignis vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt hat und das Verhalten rechtswidrig war.

    Von dem Grundsatz der Verschuldenshaftung werden zahlreiche Ausnahmen gemacht.

    Schuldunabhängige Einstandspflichten bestehen beispielsweise für:

    das Verschulden von gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB)
    anfängliche Mängel der Mietsache (§ 536a BGB)
    vertraglich übernommene Garantien und Zusicherungen
    Ein besonderer Fall der schuldunabhängigen Haftung ist die Gefährdungshaftung.

    Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) kennt auch Haftungsmilderungen auf die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten oder auf grobe Fahrlässigkeit (§ 277 BGB).

  • Dachte ich mir schon, dass du nicht das Grundgesetz gemeint hast,
    sondern von einem Grundsatz gesprochen hast.

    Kleiner Verschreiber, große Wirkung ...

    warum tun wir das ? weil wir's können !

  • Macht nix, dafür habe ich - wie sagtest du so schön ? - den Scheiß lernen müssen.

    :bier

    warum tun wir das ? weil wir's können !

  • :offtopic

    Zitat

    Original von Braunbaer
    Das hatten wir 1 zu 1 so in der Fahrschule behandelt. Nennt sich "ruhender Verkehr".

    uiuiui hast du eine gute fahr schule gehabt hab jetzt schon 3 Führerscheine gemacht und nie wurde so was angesprochen :bier

    Fehlende PS werden durch Wahnsinn ersetzt.

    2005 Smart CDI Pure @ 132.508 Km

    2006 Kawasaki ER-6N ABS @ 34.994 Km
    2007 REX RS 450 @ 11.612 Km Verkauft