Das sagt doch wohl alles...
Für die Nachrüstung gelten die Vorschriften der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). § 19 Abs.(3) Nr. 2. erlaubt
eine Änderung, wenn der Scheinwerfer nach UNECE-Regelung Nr. 98 geprüft
ist und die Einbauanweisungen und eventuelle Einschränkungen beachtet
werden. Diese erfordern nach der UNECE-Regelung Nr. 53 keine Scheinwerferreinigungsanlage und in einer Übergangsphase ist eine automatische Leuchtweitenregelung noch nicht erforderlich. So das Bundesministerum für Verkehr
Jungs bringt mal Licht ins Dunkle. Ich versteh es nicht mehr. Was ist denn nun erlaubt???? Oder reden wir von unterschiedlichen Dingen