Bruchstrich-Motorrad im Winter wo abstellen?

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  • Hallo zusammen,

    kann mir jemand sagen, wo es erlaubt ist, sein Bruchstrich-Motorrad in der Winterpause abzustellen?

    Da ja kein Versicherungsschutz vorhanden ist, ist ein Abstellen auf öffentlicher Straße meiner Meinung nach nicht erlaubt.
    Gibt es allerdings auch Einschränkungen auf Privatgrundstück?
    D.h. darf ich das Motorrad nur in meiner Garage unterstellen (mit entsprechend ölfestem Boden) oder auch auf einem Privatparkplatz, der an die öffentliche Straße grenzt oder einem privaten Gartengrundstück oder oder oder?

    Danke, viele Grüße - Schisser

  • Auf jedenfall auf Privatgrundstück und Firmengelände mit schranke oder Tor zur Öffentlichen strassen hin, im grunde da wo man auch ohne kennzeichen fahren dürfte. Ansonsten bieten Händler oder Werkstätten auch ein Winterquatier an.

  • Zunächst, Versicherungsschutz besteht, du würdest im Fall der Fälle nur Geld zurückzahlen müssen.

    Die Maschine muss auf Privatgrund stehen. Wo ist dort egal. Ob im Garten, in der Garage oder auf einem Privaten Stellplatz vor dem Haus. Die Frage ist, was du mit einem Stellplatz meinst, welcher an die Straße grenzt. Es gilt, es darf kein öffentlicher oder tatsächlich öffentlicher Verkehrsgrund sein.
    Öffentlicher Verkehrsgrund = dem Straßenverkehr gewidmete Straßen und Plätze
    tatsächlich öffentlicher Verkehrsgrund = für den Straßeverkehr nicht gewidmete Straßen und Plätze aber von der Öffenlichtkeit für alle benutzbar (Bsp.: Aldi Parkplatz)
    Privat Grund = nicht für die Öffentlichkeit gewidmete Straßen und Plätze (Schranke oder Tor wird nicht zwingend gebraucht; gilt nur, wenn der Stellplatz nich für jedermann nutzbar ist, sondern Beispielsweise nur von Hausbewohnern oder bestimmten Berechtigten)

    Hoffe ich habe es einfach und verständlich ausgedrücken können.

  • Ein Motorrad mit Saisonkennzeichen darf nur im angegeben Zeitraum auf öffentlichen Verkehrsgrund gefahren oder abgestellt werden!

    Ausserhalb dieses Zeitraumes darf das Fahrzeug nur auf nicht öffentlichen Parkplätzen abgestellt werden.

    Die Haftpflichtversicherungschutz besteht ganzjährig, da auch von einem geparkten Fahrzeug eine gewisse Betriebsgefahr ausgeht, hingegen ruhen in der Regel die Kasko, Vollkasko und Diebstahldeckung während der angegebenen Stillstandzeit. Welcher Versicherungsschutz ausserhalb des Zeitraumes besteht, steht im Kleingedruckten der Versicherungs Police.

    Grüessli Tramper

    Stay safe all time

    • Offizieller Beitrag

    ...und da Kasko (inkl. Diebstahl) während dieser Zeit nicht greift, solltest du, falls vorhanden, auchmal bei deiner Hausratversicherung nachfragen. Ich weiß jetzt nicht ob ein stillgelegtes Fahrzeug auf dem eigenen Grundstück generell von der Hausratversicherung abgedeckt ist, aber es gibt dann zumindest die Option.

  • Danke für die zahlreichen Antworten.

    six-t-9

    Zitat

    Die Frage ist, was du mit einem Stellplatz meinst, welcher an die Straße grenzt.


    Gemeint waren die von dir bereits genannten Bewohnerparkplätz, die eben nicht immer explizit durch ein Tor oder eine Schranke von der Straße getrennt sind, sondern direkt an die Straße grenzen.


  • ...und da Kasko (inkl. Diebstahl) während dieser Zeit nicht greift, solltest du, falls vorhanden, auchmal bei deiner Hausratversicherung nachfragen. Ich weiß jetzt nicht ob ein stillgelegtes Fahrzeug auf dem eigenen Grundstück generell von der Hausratversicherung abgedeckt ist, aber es gibt dann zumindest die Option.

    Das hat mich grad so gewurmt, dass ich mal meine Versicherung angerufen habe.

    Es ist nicht korrekt, dass während der Ruheversicherung kein Diebstahlschutz besteht. Weiterhin greift auch die Hausratversicherung nicht, wenn ein KFZ entwendet wird. Diese greift nur, wenn z.B. bei einem Einbruch etwas aus einem Auto heraus gestohlen wird.

    Für Saisonkennzeichen gilt im Winter eine Ruheversicherung. In dieser Zeit ist das Fahrzeug auch gegen Diebstahl versichert, WENN es auf einem "umfriedeten Abstellplatz" steht. Dieser muss durch eine Hecke, einen Zaun, eine Garage, einen Graben oder eine Kette abgegrenzt sein. Da gibt es noch spezielle Definitionen für.

    Auch im Bezug auf die Straßenverkehrsordnung muss das Moped auf so einem umfriedeten Abstellplatz stehen, da es sonst ohne Versicherungsschutz am Straßenverkehr teilnimmt und es zur Anzeige kommt. Bewohnerparkplätze an der Straße sind demnach auch nicht als Überwinterungsplatz erlaubt, wenn sie nicht abgetrennt sind.

    Ich denke mal, dass die großen Versicherungen da alle ähnlich handeln werden. Aber einfach mal dort nachfragen, wenn Ihr Euch unsicher seid.

    • Offizieller Beitrag

    d.h. die Kasko wird in dieser Zeit automatisch zur "Ruheversicherung"? Ist da dann nur Diebstahl abgedeckt?
    Ich war mir eigentlich sicher, dass da dann gar keine Kfz-Versicherung mehr besteht und das abgestellte Fahrzeug bestenfalls zum Hausrat gehört (gegebenenfalls über eine Zusatzversicherung). Wieder etwas gelernt...

  • Würde da gerne noch einmal kurz einhaken:

    Was mich vor kurzem verunsichert hatte bei der Frage war insbesondere, dass ich gehört hatte, dass man ein abgemeldetes Fahrzeug (abgemeldet = evtl. auch die Ruhephase im Winter?!?) auf einem sicheren Boden abstellen muss. D.h. dass kein Öl, Benzin oder sonstige Verschmutzungen in das Grundwasser gelangen können.

    Das würde dann also gegen das private (eingezäunte) Gartengrundstück sprechen?!?

  • Okay Leute, langsam, jetzt wird hier alles durcheinander gehauen.

    Zunächst einmal zeigt ne Versicherung garnichts an.
    Zwischen "in Betrieb nehmen" und ein Fahrzeug im "ruhenden Verkehr abstellen" liegt ein riesen Unterschied.

    Selbst bei einem abgemeldeten, auf öffentlichem Verkehrsgrund geparktem Fahrzeug (also ein Fahrzeug, was tatsächlich keinen Versicherungsschutz hat) bekommt der Halter keine Strafanzeige oder ähnliches, sondern eine Ordnungswidrigkeitenanzeige. In Bayern beispielsweise nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz.
    Auch die StVO spielt hier keine Rolle, solange das Fahrzeug den Vorschriften gem. § 12 "Parken" StVO abgestellt ist.

    Ich habe schon mal in einem anderen Thread recht ausführlich das innere und äußere Verhältnis bei Versicherungen dargestellt, vielleicht hilft es auch hier noch mal zu verstehen.

    Welche Schäden eine Kasko übernimmt und in welchen Fällen ist vertraglich zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer geregelt.

    Zur rechtlichen Seite möchte ich noch mal kurz im Bezug auf die Frage der TE zusammenfassen. Man muss beachten, dass in diesen Bereichen durch kleine Änderungen von irgendwelchen Umständen, ganz schnell eine neue rechtliche Einstufung entstehen kann. Bevor ich aber jetzt irgendwelche Antworten hier zerpflücke, was nur zur Unübersichtlichkeit führt, hier meine rechtliche Würdigung der Problemstellung:

    Schisser möchte ihr Kraftrad auf einen privaten, nicht für die Allgemeinheit/Öffentlichkeit bestimmten Stellplatz vor ihrem Haus, abstellen.
    Das Kraftrad ist mit einem Saisonkennzeichen zugelassen.

    Das bedeutet zum einen, dass für das Fahrzeug die Zulassung, sowie die Versicherung für das ganze Jahr über besteht. Außerhalb des Saisonzeitraums ruht die Zulassung.

    Das "Abgestelltlassen" des Krads stellt keine "Inbetirebnahme" im Sinne des Pflichtversicherungsgesetzes für Kraftfahrzeuge dar und ist somit keine Straftat nach dem Pflichversicherungsgesetz.
    Genauso wenig handelt es sich nicht um eine "Inbetriebnahme" nach der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV).
    Das einzige was die FZV hier zusätzlich unter § 9 "Besondere Kennzeichen" FZV regelt, ist, dass ein Fahrzeug außerhalb des Saisonzeitraums nicht auf öffentlichen Straßen abgestellt werden darf. Ein Verstoß hiergegen wären 50Euro und 3Punkte als Verkehrsordnungswidrigkeit nach der FZV.

    Da die TE ihr Kraftrad vor ihrem Haus auf einem privaten Stellplatz ohne Öffentlichkeitswidmung (muss irgendwie erkenntlich sein) vor ihrem Haus abstellt, gibt es hier rechtlich nichts zu beanstanden.
    Was sie mit ihrer Versicherung ausmacht, also welche Vereinbarung sie mit dieser über den Verbleib des Fahrzeugs außerhalb des Saisonzeitraums trifft, ist nur Sache der Versicherung und der Versicherungsnehmerin.

    Eigentlich steht jetzt hier das gleiche wie oben, nur in lang.
    Um es mal ganz kurz zu machen:
    Die TE begeht nichts, wenn sie ihr Kraftrad auf ihrem privaten Stellplatz vor ihrem Haus außerhalb des Saisonzeitraums abstellt. Die TE darf ihr Krad auf dem von ihr beschriebenen Platz abstellen. Auch ohne Schranke.
    (kannst den Stellplatz ja mit Flatterleine "umzäunen" :thumbup:
    und das was du geschrieben hast mit dem abstellen am sicheren Ort wegen Öl und so, gilt immer und jederzeit.)

  • Danke six-t-9, dass du das ganze nochmal auseinander genommen hast.

    Meine Intention war tatsächlich eben weniger die Frage der Versicherung, sondern mehr die der Staatsfreunde, die gegebenenfalls eine von dir beschriebene Verkehrsordnungswidrigkeit nach der FZV aussprechen könnten, da sie ja schon im Herbst ab und an bei einem abgedeckten Motorrad mal nach dem Kennzeichen schauen.

    Versicherungstechnisch hoffe ich ja mal, dass da im Winter einfach nichts passiert.

    Ich geh dann mal in den Keller, mir ein Schild "Privatparkplatz" basteln ;)

  • Genau, dann ist auch alles supi.
    Unter die Plane, falls die kein Guckloch hat, schaut man eigentlich wenn auf öffentlichen Verkehrgrund und TÜV. Aber das sind wieder andere Themen.

    Es kann natürlich sein, dass hier noch mächtig dagegen diskutiert wird usw.
    Ich kann dir nur sagen, dass ich das Zeug aus verlässlicher Quelle weiß und bei Zweifel kann man da tatsächlich mal auf dem Ordnungsamt, der Zulassungsstelle oder der örtlichen Polizei anrufen. Die sagen dann ganz kurz, ja oder nein. :D

  • Steht das Motorrad in der Ruhephase nicht auf einem umfriedeten Abstellplatz, dann zahlt die Versicherung keinen Cent, wenn das Motorrad geklaut wird! Also reichen Flatterbänder mit Sicherheit nicht aus! Ergo lässt man seine Maschine im Winter besser nicht irgendwo auf der Straße stehen. Gibt doch genug Garagen oder Unterstellplätze, die von privat vermietet werden.

  • Steht das Motorrad in der Ruhephase nicht auf einem umfriedeten Abstellplatz, dann zahlt die Versicherung keinen Cent, wenn das Motorrad geklaut wird! Also reichen Flatterbänder mit Sicherheit nicht aus! Ergo lässt man seine Maschine im Winter besser nicht irgendwo auf der Straße stehen. Gibt doch genug Garagen oder Unterstellplätze, die von privat vermietet werden.

    Dann bleibt die Frage, wozu Saisonkennzeichen.

  • Mit dem Saisonkennzeichen wählst Du doch nur die Zeitspanne des Versicherungsschutzes im Straßenverkehr. Außerhalb der gewählten Zeit, darf das Fahrzeug ja nicht am Straßenverkehr teilnehmen und muss an einem vom Gesetzgeber definierten Standort (umfriedeter Abstellplatz) stehen. In der Ruhezeit gilt die Teilkasko unter genau den gleichen Bedingungen. Wieso sollte die Versicherung dann zahlen, wenn Du Dein Motorrad einfach auf die Straße stellst und es geklaut wird? Für mich ist das irgendwie einleuchtend.

  • Wieso sollte die Versicherung dann zahlen, wenn Du Dein Motorrad einfach auf die Straße stellst und es geklaut wird? Für mich ist das irgendwie einleuchtend.

    Für mich ist das auch einleuchtend ....

    Ich finde das Saisonkennzeichen mehr als sinvoll - insbesondere wenn man bedenkt, dass es ja nicht nur um das Diebstahl-Risiko geht ....

    Stellt Euch vor, Ihr stellt das Moped im Winter in die Garage - diese fackelt ab - das Moped gleich mit ....

    Auch hierfür leistet die die fortbestehende Teilkasko!

    Ein Motorrad kann nicht zweizylindrig genug sein! 8)

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  • Es ging ja nur um die rechtliche und nicht um die versicherungstechnische Seite.

    Versicherungstechnisch schreibt meine Versicherung tatsächlich auch vor, das Fahrzeug in mindestens umzäunten Grundstücken abzustellen.
    Haftpflichtversicherungsschutz besteht aber in jedem Fall.