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  • Hallo zusammen,

    ich weiß nicht, ob ihr so etwas schon im Forum habt. Ich konnte jedenfalls nichts auf die Schnelle finden. Da die Frage aber öfters hier auftaucht, könnte dies ein Moderator vielleicht mal irgendwo "zentral" einlagern (Techniklexikon?)


    Grüssle
    Jürgen


    Das "E" Prüfzeichen
    Dieses Prüfzeichen wird auf Bauteilen angebracht, die aufgrund von ECE-Richtlinien zugelassen wurden. Ihre Zulassung ist nicht national beschränkt.
    Die Ziffer nach dem "E" sagt aus, in welchem Land die Zulassung erfolgte.

    Das ECE Zulassungszeichen besteht immer aus einem Kreis mit grossen E, ausserdem im Kreis die Länderkennzahl, bestehend aus ein oder zwei Ziffern und hinter dem Kreis einer Ziffern-/Buchstabenkombination.

    E1 Deutschland
    E2 Frankreich
    E3 Italien
    E4 Niederlande
    E5 Schweden
    E6 Belgien
    E7 Ungarn
    E8 Tschechische Republik
    E9 Spanien
    E10 Jugoslawien
    E11 Grossbritannien
    E12 Oesterreich
    E13 Luxemburg
    E14 Schweiz
    E16 Norwegen
    E17 Finnland
    E18 Daenemark
    E19 Rumaenien
    E20 Polen
    E21 Portugal
    E22 Russland
    E23 Griechenland
    E24 Irland
    E25 Kroatien
    E26 Slowenien
    E27 Slovakei
    E28 Weissrussland
    E29 Estland
    E31 Bosnien und Herzegowina
    E32 Litauen
    E34 Bulgarien
    E37 Türkei
    E40 Mazedonien
    E42 Europäische Gemeinschaft
    E43 Japan
    E45 Australien
    E46 Ukraine
    E47 Süd Afrika
    E48 Neuseeland

    Wichtig für die Betriebserlaubnis ist das Prüfzertifikat, aus dem hervorgeht für was das mit der E-Nummer bezeichnete Teil verwendet werden darf !

    Zusätzlich müssen die Fahrtrichtungsanzeiger noch die Kennzeichnung "50R" tragen. Dies bedeutet "Für Krafträder zugelassen". Danach folgt dann eine "11" oder "12".

    Die "11" bedeutet: Für den Betrieb als hintere Fahrtrichtungsanzeiger an Krafträdern zugelassen.

    Die "12" dementsprechend: Für den Betrieb als vordere Fahrtrichtungsanzeiger an Krafträdern zugelassen.

    Vordere müssen Blinker eine höherer Helligkeitsstufe haben, weil sie nahe am Scheinwerfer angebracht sind und so der Scheinwerfer die Blinker "überblenden" könnte, so dass mal als Entgegenkommender die Blinker nicht bemerkt, auch wenn sie einwandfrei funktionieren...


    Und noch was Interessantes:

    EG-BE = bei Auspuffanlagen und Spiegeln z.B. wenn das Motorrad auch eine EG-Zulassung hat (hängt vom Baujahr ab) bei Teilen mit EG-BE muß keine Bescheinigung in schriftlicher Form vorliegen oder mitgeführt werden, da viele Teile ohne Bescheinigung geliefert werden.

    ABE = Allgemeine Betriebserlaubnis, für Produkte mit ABE muß eine Bescheinigung, aus der ersichtlich ist, ob das Produkt für das entsprechende Fahrzeug zugelassen ist, mitgeführt werden.

    TÜV-Teilegutachten = nach dem Anbau von Teilen mit Teilegutachten "muß das Fahrzeug unverzüglich bei einer entsprechenden Prüforganisation vorgeführt werden!!!" der Prüfer stellt dann nach Prüfung eine Anbaubescheinigung aus. Offiziell heißt es, diese mitführen und beim nächsten Gang zum Straßenverkehrsamt in die Daten eintragen lassen.

  • Achso, du meintest z.B.

    E4 48 R - 02 2439

    Das gezeigte, an einem Fahrzeug angebrachte Genehmigungszeichen bedeutet, dass dieser Fahrzeugtyp nach der Regelung Nr. 48 in der durch die Änderungsserie 02 geänderten Fassung in den Niederlanden (E4) hinsichtlich des Anbaues der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen genehmigt wurde. Die Genehmigungsnummer (2439) gibt an, dass die Genehmigung entsprechend den Vorschriften der Regelung Nr. 48 in der durch die Änderungsserie 02 geänderten Fassung erteilt worden ist.


    Oder (siehe Anhang)

    11 E1 50 R - 00243

    Das gezeigte, an einem Fahrzeug angebrachte Genehmigungszeichen bedeutet, dass dieser Fahrzeugtyp nach der Regelung Nr. 50 in den Niederlanden (E4) hinsichtlich des Anbaues der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen, hier für den Betrieb als hintere Fahrtrichtungsanzeiger an Krafträdern (11) genehmigt wurde. Die Genehmigungsnummer (00243) gibt an, dass die Genehmigung entsprechend den Vorschriften der Regelung Nr. 50 erteilt worden ist.


    Grüssle
    Jürgen