Beiträge von bmwbademen

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    Alle ab 2020 hergestellten Reifen darf man demnach aufziehen, egal welcher Hersteller und welches Modell, solange die Reifengröße/Geschwindigkeits-/Lastindex passen (also wie beim Auto). Bei Reifen, die vor 2020 hergestellt wurden, wird weiterhin eine Herstellerfreigabe benötigt, allerdings nur bis 2025. Den Sinn dieses Termins (2025) verstehe ich nicht.

    Gilt aber nur für Fahrzeuge die nach EU zugelassen worden sind.

    Ab 2025 ist die Übergangsfrist für die Reifen die vor 2010 hergestellt wurden abgelaufen.

    Heute von meinem Reifengroßhändler gekommen:

    Neue Regeln bei der Umrüstung für Motorradreifen !

    Folgende Änderungen/Vorgaben sind zukünftig zu beachten:  
    • Das bisher akzeptierte Verfahren ist nicht mehr zulässig.
    • Danach durften, durch das Mitführen einer vom Reifenhersteller ausgestellten Hersteller-/Unbedenklichkeits-Bescheinigung bzw. Servicemitteilung,
    • OHNE Eintragung oder Vorführung/Abnahme bislang auch Reifenkombinationen gefahren werden, die nicht in den Fahrzeugpapieren eingetragen sind.
     
    • Zukünftig dürfen an Krafträdern mit EU-Zulassung die eingetragenen Rad-/Reifen-Kombinationen, unabhängig vom Reifenhersteller/-typ,
    • OHNE jede Bescheinigung bereift und gefahren werden. Eine Typengenehmigung der Reifen nach UN-ECE R 75 und ein Originalzustand
    • des Fahrzeuges sind Voraussetzung
     
    • Dies gilt auch für den seltenen Fall, dass mehrere Rad-/Reifen-Kombinationen in den Fahrzeugpapieren eingetragen sind und sich die
    • montierte Bereifung in Bezug auf Reifenbreite und Abrollumfang „zwischen“ den eingetragenen Reifenoptionen bewegt.
     
    • Wird an einem Fahrzeug (mit oder ohne EU-Zulassung) eine abweichende Rad-/Reifen-Kombination, die nicht in Papieren eintragen ist,
    • montiert, erlischt die Betriebserlaubnis. Zur Wiedererlangung sind eine Vorführung und Abnahme bei den Technischen Überwachungsorganisationen
    • und eine anschließende Eintragung in die Fahrzeugpapiere erforderlich. Dies gilt auch, wenn eine Abweichung in der
    • Reifenbauart (Diagonal-/Bias Belted zu Radial oder umkehrt) vorliegt oder eine den Bauraum des Rades betreffende Veränderung am
    • Fahrzeug vorgenommen wurde.
     
    • In allen Fällen ist sicherzustellen, dass der Last- und Geschwindigkeitsindex mindestens den Vorgaben in den Fahrzeugpapieren entspricht oder
    • diese übertrifft

    Die Reifenhersteller werden ihre Bescheinigungen zukünftig unterteilen in  
    • „Serviceinformation“: Dies gilt als Nachweis der Eignung einer Bereifungskombination zur Ausrüstung eines Kraftrades,
    • wenn die eingesetzten Rad-/Reifenkombinationen in den Fahrzeugpapieren eingetragen sind.
    • „Herstellerbescheinigung“: Diese dokumentiert die Eignung auch im Falle einer abweichenden Rad-/Reifen-Kombination und
    • kann als Grundlage bei der Vorführung/Abnahme bei der Technischen Überwachungsorganisation dienen,
    • stellt jedoch keine Garantie dar, dass diese auch eingetragen wird.
    • In beiden Fällen wird vorausgesetzt, dass am Fahrzeug keine Veränderungen vorgenommen werden/wurden,
    • die den Bauraum des Rades betreffen!

    DIESE NEUEN BESCHEINUNGEN KÖNNEN SIE WIE GEWOHNT IN UNSEREM SHOP BEZIEHEN!
    BRV und wdk empfehlen dringend auch zukünftig nur Reifenkombinationen zu verbauen, für die eine Eignungsbestätigung
    für das betreffende Fahrzeug besteht!

    Diese Vorgehensweise ist ab sofort anzuwenden bei Reifen, die nach dem 31.12.2019 (ab DOT 0120) hergestellt wurden/werden,
    ab dem 01.01.2025 bei allen Reifen. Auch bei einer anfallenden Hauptuntersuchung des Fahrzeuges sind
    Beanstandungen von nicht eingetragener Bereifung möglich.


    Quelle: Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V.
     

    Carsten_MSP

    eine andere Reifengröße als die in der Zulassungsbescheinigung eingetragene musste man schon immer vom Sachverständigen prüfen und eintragen lassen. Dafür hat eine Hersteller-Freigabe noch nie ausgereicht.

    d'Wink

    nicht ganz richtig, für die Honda VF750 C gibt es eine Freigabe für einen 160 er Hinterreifen von AVON, Original ist ein 150 er drauf, die Bescheinigung hat bislang immer gereicht. Und einige ältere Motorräder haben das selbe Problem, alle die 3 1/4 Zoll oder 3.24 eingetragen haben durften bisher statt dessen 100/90 - 19 fahren, mit der neuen Regelung muss eine Eintragung erfolgen ( und was wird dabei als Vorlage genommen ? Die Freigabe des Herstellers..... Ein Schelm der dabei böses Denkt.

    Hab ne Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Hersteller und lass sie via Einzelabnahme eintragen.

    Würde ich besser nicht machen da die Reifenfabrikate sich seit einigen Jahren sehr schnell ändern, dann musst Du evtl beim nächsten wechsel wieder zum TÜV.
    Die freigabe reicht doch vollkommen aus.

    das ist mir ja bewusst, aber wenn man den mit Schrauben sichert, die man mit der Hand lösen kann, muss man das mal testen.

    Video Kann ich leider hier nicht hochladen, sonst gäbe es ein Video davon.

    Aber gibts noch andere Gründe außer erlöschen der Betriebserlaubnis und überschreiten jeglicher Lautstärke?

    Ja, die lieben Grüße der Nachbarn und der Biker die hinter Dir her fahren müssen. Wer den DB Eater ausbaut und damit auf öffentlichen Strassen fährt sollte eine richtige Strafe bekommen. Und einen Tipp: Sichere die Schrauben mit Schraubensicherung, die Ausrede habe ich gerade verloren zählt nämlich nicht...

    Hallo und willkommen im Forum. Viel Spaß mit den "Zweiradirren" hier im Forum. Viele Anregungen und immer die richtigen Antworten wirst du hoffentlich hier bekommen.
    Und Grüße an die Chefin mit der ERNA