Moin Moin.
Bin neu hier und die Antwort kommt vermutlich etwas spät. Aber vielleicht hilft dies dennoch dem einen oder anderen. Ihr müsst in der Zulassungsbestätigung nachsehen.
Ist ein Kraftrad nach nationalen Bauvorschriften geprüft und abgenommen,
ersichtlich an der „ABE-Nummer“ im Fahrzeugbrief (jetzt
Zulassungsbestätigung Teil II), dann sind die genannten seitlichen
Rückstrahler zulässig, aber nicht verpflichtend. Sie brauchen dann auch
nicht am Fahrzeug verbaut sein.
Ist das Kraftrad nach der europäischen RiLi 2009/67/EG geprüft und
abgenommen, ebenfalls ersichtlich an der „EG-BE-Nummer“ im Fahrzeugbrief
(jetzt Zulassungsbestätigung Teil II), dann gilt das gleiche wie o.a. .
Ist das Kraftrad nach der derzeitig gültigen EG-RiLi VO (EU) 3/2014
u.Erg. geprüft und abgenommen, dann sind die die seitlichen Rückstrahler
nach Art, Anzahl und Anbaulage vorgeschrieben und gehören als
lichttechnische Einrichtung zum Geltungsbereich der Betriebserlaubnis
des Fahrzeug.
Der hintere rote Rückstrahler gehört in jedem Fall zum Fahrzeug und
wird, wenn nicht vorhanden, im Rahmen der Hauptuntersuchung als
Erheblicher Mangel eingestuft. Eine Plakette darf dann nicht zugeteilt
werden.
Lg und gute Fahrt an alle!