Reifenempfehlung

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  • Carsten_MSP

    eine andere Reifengröße als die in der Zulassungsbescheinigung eingetragene musste man schon immer vom Sachverständigen prüfen und eintragen lassen. Dafür hat eine Hersteller-Freigabe noch nie ausgereicht.

    d'Wink

    nicht ganz richtig, für die Honda VF750 C gibt es eine Freigabe für einen 160 er Hinterreifen von AVON, Original ist ein 150 er drauf, die Bescheinigung hat bislang immer gereicht. Und einige ältere Motorräder haben das selbe Problem, alle die 3 1/4 Zoll oder 3.24 eingetragen haben durften bisher statt dessen 100/90 - 19 fahren, mit der neuen Regelung muss eine Eintragung erfolgen ( und was wird dabei als Vorlage genommen ? Die Freigabe des Herstellers..... Ein Schelm der dabei böses Denkt.

    Gruß aus Nordhessen
    Detlef :hi

  • Heute von meinem Reifengroßhändler gekommen:

    Neue Regeln bei der Umrüstung für Motorradreifen !

    Folgende Änderungen/Vorgaben sind zukünftig zu beachten:  
    • Das bisher akzeptierte Verfahren ist nicht mehr zulässig.
    • Danach durften, durch das Mitführen einer vom Reifenhersteller ausgestellten Hersteller-/Unbedenklichkeits-Bescheinigung bzw. Servicemitteilung,
    • OHNE Eintragung oder Vorführung/Abnahme bislang auch Reifenkombinationen gefahren werden, die nicht in den Fahrzeugpapieren eingetragen sind.
     
    • Zukünftig dürfen an Krafträdern mit EU-Zulassung die eingetragenen Rad-/Reifen-Kombinationen, unabhängig vom Reifenhersteller/-typ,
    • OHNE jede Bescheinigung bereift und gefahren werden. Eine Typengenehmigung der Reifen nach UN-ECE R 75 und ein Originalzustand
    • des Fahrzeuges sind Voraussetzung
     
    • Dies gilt auch für den seltenen Fall, dass mehrere Rad-/Reifen-Kombinationen in den Fahrzeugpapieren eingetragen sind und sich die
    • montierte Bereifung in Bezug auf Reifenbreite und Abrollumfang „zwischen“ den eingetragenen Reifenoptionen bewegt.
     
    • Wird an einem Fahrzeug (mit oder ohne EU-Zulassung) eine abweichende Rad-/Reifen-Kombination, die nicht in Papieren eintragen ist,
    • montiert, erlischt die Betriebserlaubnis. Zur Wiedererlangung sind eine Vorführung und Abnahme bei den Technischen Überwachungsorganisationen
    • und eine anschließende Eintragung in die Fahrzeugpapiere erforderlich. Dies gilt auch, wenn eine Abweichung in der
    • Reifenbauart (Diagonal-/Bias Belted zu Radial oder umkehrt) vorliegt oder eine den Bauraum des Rades betreffende Veränderung am
    • Fahrzeug vorgenommen wurde.
     
    • In allen Fällen ist sicherzustellen, dass der Last- und Geschwindigkeitsindex mindestens den Vorgaben in den Fahrzeugpapieren entspricht oder
    • diese übertrifft

    Die Reifenhersteller werden ihre Bescheinigungen zukünftig unterteilen in  
    • „Serviceinformation“: Dies gilt als Nachweis der Eignung einer Bereifungskombination zur Ausrüstung eines Kraftrades,
    • wenn die eingesetzten Rad-/Reifenkombinationen in den Fahrzeugpapieren eingetragen sind.
    • „Herstellerbescheinigung“: Diese dokumentiert die Eignung auch im Falle einer abweichenden Rad-/Reifen-Kombination und
    • kann als Grundlage bei der Vorführung/Abnahme bei der Technischen Überwachungsorganisation dienen,
    • stellt jedoch keine Garantie dar, dass diese auch eingetragen wird.
    • In beiden Fällen wird vorausgesetzt, dass am Fahrzeug keine Veränderungen vorgenommen werden/wurden,
    • die den Bauraum des Rades betreffen!

    DIESE NEUEN BESCHEINUNGEN KÖNNEN SIE WIE GEWOHNT IN UNSEREM SHOP BEZIEHEN!
    BRV und wdk empfehlen dringend auch zukünftig nur Reifenkombinationen zu verbauen, für die eine Eignungsbestätigung
    für das betreffende Fahrzeug besteht!

    Diese Vorgehensweise ist ab sofort anzuwenden bei Reifen, die nach dem 31.12.2019 (ab DOT 0120) hergestellt wurden/werden,
    ab dem 01.01.2025 bei allen Reifen. Auch bei einer anfallenden Hauptuntersuchung des Fahrzeuges sind
    Beanstandungen von nicht eingetragener Bereifung möglich.


    Quelle: Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V.
     

    Gruß aus Nordhessen
    Detlef :hi

  • Kann sein. Ich werde alles eintragen lassen, um für mich Ruhe zu haben.

    Wie das jeder für sich hält ist seine Sache.

    Man, wenn das Format in den Papieren steht, IST es eingetragen.

    man nennt mich auch monza3cdti
    monzol.de so grinsen Motor und Fahrer um die Wette :daumenhoch:

    Einmal editiert, zuletzt von SpikeZZR (3. Februar 2020 um 23:49)

    • Offizieller Beitrag

    @bmwbademen

    das ist ja super, dass das gerade jetzt zu unserer Diskussion passend reinkommt. Das war ja schon immer mal im Gespräch weil es die Reifenbindung so wohl nur in Deutschland gab. Mich wundert nur, dass man da nicht schon früher etwas dazu in der Presse lesen konnte.

    Seh ich das richtig, dass die Änderungen für Reifen ab dem Herstellungsdatum DOT 01/20 gilt.

    ich lese das genauso. Alle ab 2020 hergestellten Reifen darf man demnach aufziehen, egal welcher Hersteller und welches Modell, solange die Reifengröße/Geschwindigkeits-/Lastindex passen (also wie beim Auto). Bei Reifen, die vor 2020 hergestellt wurden, wird weiterhin eine Herstellerfreigabe benötigt, allerdings nur bis 2025. Den Sinn dieses Termins (2025) verstehe ich nicht.

  • Alle ab 2020 hergestellten Reifen darf man demnach aufziehen, egal welcher Hersteller und welches Modell, solange die Reifengröße/Geschwindigkeits-/Lastindex passen (also wie beim Auto). Bei Reifen, die vor 2020 hergestellt wurden, wird weiterhin eine Herstellerfreigabe benötigt, allerdings nur bis 2025. Den Sinn dieses Termins (2025) verstehe ich nicht.

    Gilt aber nur für Fahrzeuge die nach EU zugelassen worden sind.

    Ab 2025 ist die Übergangsfrist für die Reifen die vor 2010 hergestellt wurden abgelaufen.

    Gruß aus Nordhessen
    Detlef :hi

    • Offizieller Beitrag

    ich habe beim ADAC ein Dokument zu dem Thema Reifenfreigabe gefunden. Interessant finde ich die Ausführung zur Gewährleistung/Garantie. Prinzipiell wird dann bei neuen Reifen zwar keine Freigabe mehr benötigt, wenn der Motorrad-Hersteller aber weiterhin bestimmt Reifen vorgibt und sich der Kunde nicht daran hält, könnte der Motorrad-Hersteller die Gewährleistung/Garantie einschränken.

  • Der Haken beginnt schon mit Punkt 1.1.1.1

    Andere Spiegel und schon ist das Motorrad nicht mehr serienmäßig und die Maßnahme hat hypothetisch Einfluß auf die Aerodynamik, also die Fahreigenschaften.

    Und zibbedihipp, haben wir noch mehr worüber Richter/innen irgendwann mal entscheiden dürfen.

    • Offizieller Beitrag

    Kai Zen

    bei einem Zubehör-Spiegel glaube ich nicht an ein Problem, da es keinen direkten "Einfluss auf die Rad/Reifen-Eigenschaften bzw. ihren notwendigen Freiraum" gibt. Interessant könnte es aber bei einer Zubehör-Hinterradabdeckung werden (wie z.B. bei mir): Nach meinem Verständnis wird dann künftig (theoretisch) für jeden neuen Reifentyp eine Einzelabnahme fällig.

    d'Wink

    gib dann bitte mal bescheid ob die Eintragung nur mit Hilfe der Hersteller-Freigabe nach wie vor so einfach machbar ist oder ob die Prüfer künftig mehr prüfen müssen.

  • Der Prüfer hat dies anhand der Reifengrößenangabe verglichen.

    Neben all den anderen Abnahmen hab ich nun ein Dokument, mit welchem ich bei der Zulassungsstelle meine neuen Zulassungspapiere aufpimpen lasse.

    Somit sind alle Teile (ich stell ja noch einen eigenen thread zum Thema "Umbauten schwarze mamba" ins Netz) eingetragen, ich hab Ruhe in jeder Kontrolle und brauch kein "ABE-Buch" mitführen.